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title: "§ 327 HGB — Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hgb/327"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 327 HGB — Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung

Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs

1.



die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:

Auf der Aktivseite







A I 1



Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;

A I 2



Geschäfts- oder Firmenwert;

A II 1



Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;

A II 2



technische Anlagen und Maschinen;

A II 3



andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;

A II 4



geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;

A III 1



Anteile an verbundenen Unternehmen;

A III 2



Ausleihungen an verbundene Unternehmen;

A III 3



Beteiligungen;

A III 4



Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

B II 2



Forderungen gegen verbundene Unternehmen;

B II 3



Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

B III 1



Anteile an verbundenen Unternehmen.

Auf der Passivseite







C 1



Anleihen,

davon konvertibel;

C 2



Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;

C 6



Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;

C 7



Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

2.



den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen.

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— Handelsgesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
