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title: "§ 18 HeizölLBV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/heiz_llbv/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/heiz_llbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 18 HeizölLBV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 1 Abs. 1 leichtes Heizöl liefert oder bezieht,

2.



gegenüber den zuständigen Stellen nach § 5 Abs. 5 Satz 3 oder nach § 6 Abs. 3 Satz 4 zur Ermittlung der Referenzmenge nicht richtige oder nicht vollständige Angaben macht oder nach § 3 Abs. 3 Satz 1 zur Begründung eines besonderen Bedarfs oder nach § 5 Abs. 5 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 Satz 3 zur Ermittlung der Referenzmenge nicht richtige Angaben macht,

3.



entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ohne Vorlage des Originals eine Bescheinigung liefert,

4.



entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2, § 11 oder § 12 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einträgt,

5.



entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung nicht richtig oder nicht unverzüglich ausstellt,

6.



entgegen § 12 Abs. 4 eine Bescheinigung mehr als einmal ausstellt oder

7.



entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht aufbewahrt.

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— Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/heiz_llbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
