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title: "§ 16 HeizölLBV — Aufbewahrungsempfehlung an Abnehmer"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/heiz_llbv/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/heiz_llbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 16 HeizölLBV — Aufbewahrungsempfehlung an Abnehmer

(1) Heizölhändler haben die ihren Abnehmern ausgestellten Lieferrechnungen über leichtes Heizöl mit der Lieferanschrift und folgender deutlich lesbarer Aufschrift zu versehen:





"Es wird empfohlen, diese Rechnung als Bezugsmengennachweis für den Fall einer Heizölbewirtschaftung vier Jahre aufzubewahren".

(2) Die Rechnungen sollen von den Abnehmern vier Jahre aufbewahrt werden.

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— Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/heiz_llbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
