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title: "§ 2 HeimsicherungsV — Begriff des Trägers"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/heimsicherungsv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/heimsicherungsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 2 HeimsicherungsV — Begriff des Trägers

Träger im Sinne dieser Verordnung sind natürliche oder juristische Personen, die eine Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreiben oder die Aufnahme des Betriebes vorbereiten. Träger ist auch der Empfänger von Leistungen im Sinne des § 1, der in einer Einrichtung, für die diese Leistungen verwendet werden sollen, lediglich das Belegungsrecht ausübt.

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— Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/heimsicherungsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
