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title: "§ 4 HeimmwV — Zahl der Heimbeiratsmitglieder"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/heimmitwirkungsv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/heimmitwirkungsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 4 HeimmwV — Zahl der Heimbeiratsmitglieder

(1) Der Heimbeirat besteht in Heimen mit in der Regel





bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern aus
 drei Mitgliedern,

51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern aus
 fünf Mitgliedern,

151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus
 sieben Mitgliedern,

über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus
 neun Mitgliedern.

(2) Die Zahl der gewählten Personen, die nicht im Heim wohnen, darf in Heimen mit in der Regel





bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern
 höchstens ein Mitglied,

51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern
 höchstens zwei Mitglieder,

151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern
 höchstens drei Mitglieder,

über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern
 höchstens vier Mitglieder

betragen.

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— Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/heimmitwirkungsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
