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title: "§ 8 HeimMindBauV — Fernsprecher"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/heimmindbauv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/heimmindbauv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 8 HeimMindBauV — Fernsprecher

In den Einrichtungen muß in jedem Gebäude mindestens ein Fernsprecher vorhanden sein, über den die Bewohner erreichbar sind und der von nicht bettlägerigen Bewohnern ohne Mithören Dritter benutzt werden kann.

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— Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/heimmindbauv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
