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title: "§ 16 HeimMindBauV — Gemeinschaftsräume"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/heimmindbauv/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/heimmindbauv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 16 HeimMindBauV — Gemeinschaftsräume

(1) Die Einrichtung muß mindestens einen Gemeinschaftsraum von 20 m2 Nutzfläche haben. In Einrichtungen mit mehr als 20 Bewohnern muß eine Nutzfläche von mindestens 1 m2 je Bewohner zur Verfügung stehen.

(2) Bei der Berechnung der Fläche nach Absatz 1 können Speiseräume, in Ausnahmefällen auch andere geeignete Räume und Flure, insbesondere Wohnflure, angerechnet werden. Treppen, sonstige Verkehrsflächen, Loggien und Balkone werden nicht berücksichtigt.

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— Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/heimmindbauv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
