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title: "§ 15 HeimMindBauV — Funktions- und Zubehörräume"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/heimmindbauv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/heimmindbauv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 15 HeimMindBauV — Funktions- und Zubehörräume

(1) In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:

1.



ausreichende Kochgelegenheiten für die Bewohner,

2.



ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner,

3.



in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Einzelzimmer im Sinne des § 14 zur vorübergehenden Nutzung durch Bewohner,

4.



ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzfristige Überführung der Leichen sichergestellt ist.

(2) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, müssen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in jedem Gebäude erfüllt werden.

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— Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/heimmindbauv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
