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title: "§ 7 HeilprGDV 1"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/heilprgdv_1/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/heilprgdv_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 7 HeilprGDV 1

(1) Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 rechtfertigen würden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2)

(3) Vor Zurücknahme der Erlaubnis nach Absatz 1 ist der Gutachterausschuß (§ 4) zu hören.

(4)

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— Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/heilprgdv_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
