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title: "§ 5 HWG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/heilmwerbg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 5 HWG

*Gliederung:* -

Für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden.

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— Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
