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title: "§ 4a HWG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/heilmwerbg/4a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 4a HWG

*Gliederung:* -

(1) Unzulässig ist es, in der Packungsbeilage eines Arzneimittels für andere Arzneimittel oder andere Mittel zu werben.

(2) Unzulässig ist es auch, außerhalb der Fachkreise für die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bestehende Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels zu werben.

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— Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
