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title: "§ 3a HWG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/heilmwerbg/3a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 3a HWG

*Gliederung:* -

Unzulässig ist eine Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn sich die Werbung auf Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen bezieht, die nicht von der Zulassung erfasst sind.

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— Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
