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title: "§ 36 HebG — Probezeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hebg_2020/36"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hebg_2020/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 36 HebG — Probezeit

(1) Die ersten sechs Monate ab Beginn des Studiums sind die Probezeit.

(2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.

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— Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hebg_2020/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
