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title: "§ 25 HebG — Durchführung der staatlichen Prüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hebg_2020/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hebg_2020/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 25 HebG — Durchführung der staatlichen Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung wird in den im akkreditierten Konzept des Studiengangs in Vollzeit vorgesehenen letzten beiden Studiensemestern nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 durchgeführt.

(2) Die Hochschule legt mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde die Module des Studiengangs fest, mit denen das Erreichen des Studienziels im Rahmen der staatlichen Prüfung überprüft wird.

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— Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hebg_2020/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
