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title: "§ 4 HRV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hdlregvfg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hdlregvfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 4 HRV

Für die Erledigung der Geschäfte des Registergerichts ist der Richter zuständig. Soweit die Erledigung der Geschäfte nach dieser Verordnung dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen ist, gelten die §§ 5 bis 8 des Rechtspflegergesetzes in Bezug auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend.

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— Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hdlregvfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
