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title: "§ 12 HdlDlStatG — Nutzung von Angaben der Krankenhausstatistik-Verordnung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hdldlstatg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hdldlstatg/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:44+00:00"
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# § 12 HdlDlStatG — Nutzung von Angaben der Krankenhausstatistik-Verordnung

Soweit Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 für Erhebungseinheiten aus der Gruppe 86.1 – Krankenhäuser – bereits auf Grund der Erhebung nach der Krankenhausstatistik-Verordnung vorliegen, entfällt die Pflicht der Erhebungseinheiten zur Übermittlung dieser Angaben. Stattdessen sind die bereits im Rahmen der Krankenhausstatistik-Verordnung gemachten Einzelangaben für Zwecke der strukturstatistischen Erhebungen zu nutzen. Für alle anderen Erhebungsmerkmale, die nicht bereits auf Grund der Erhebung im Rahmen der Krankenhausstatistik-Verordnung vorliegen, besteht die Auskunftspflicht der Erhebungseinheiten fort.

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— Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hdldlstatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
