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title: "§ 12 HdGStiftG — Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hdgstiftg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hdgstiftg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 12 HdGStiftG — Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen. Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

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— Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hdgstiftg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
