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title: "§ 4 HBauStatG — Hilfsmerkmale"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hbaustatg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hbaustatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 4 HBauStatG — Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind

1.



Bauscheinnummer, Aktenzeichen;

2.



Anschrift des Baugrundstücks;

3.



Name und Anschrift des Bauherrn für die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und des Eigentümers für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4;

4.



Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen;

5.



bei Wiedererrichtung eines Gebäudes zusätzlich Abgangsjahr des vorherigen Gebäudes und Meldung zur Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4.

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— Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hbaustatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
