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title: "§ 3 HBauStatG — Erhebungsmerkmale"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hbaustatg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hbaustatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 3 HBauStatG — Erhebungsmerkmale

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind

1.



Bauherren nach privaten Haushalten, Unternehmen nach Art, öffentliche Bauherren, Organisationen ohne Erwerbscharakter;

2.



Monat und Jahr des Zeitpunkts, zu dem die Baumaßnahme nach den landesrechtlichen Vorschriften begonnen werden darf;

3.



Lage des Baugrundstücks nach Gemeinde und Gemeindeteil;

4.



Art der Baumaßnahme nach Neubau oder Baumaßnahme an bestehenden Gebäuden;

5.



Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung als Wohngebäude, Wohnheim, Nichtwohngebäude nach Art; Wohnfläche und sonstige Nutzfläche; bei Wohngebäuden zusätzlich Eigentumswohnungen;

6.



bei Neubau zusätzlich Zahl der Vollgeschosse, Rauminhalt, konventionelle Bauart oder Fertigteilbau, überwiegend verwendeter Baustoff; Art der Beheizung und vorgesehene Heizenergie; Art der Warmwasserbereitung und hierfür vorgesehene Energie; Anlagen zur Lüftung, Anlagen zur Kühlung sowie Art der Erfüllung der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728); bei Wohngebäuden auch der Haustyp;

7.



bei Gebäuden mit Wohnraum zusätzlich Zahl der Wohneinheiten nach Zahl der Räume;

8.



bei Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden zusätzlich bisheriger Zustand sowie Nutzungsänderung zwischen Wohn- und Nichtwohnzwecken;

9.



veranschlagte Kosten der Baumaßnahme.

(2) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind

1.



Änderungen seit dem in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Zeitpunkt;

2.



Monat und Jahr der Fertigstellung.

(3) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 sind

1.



Baugenehmigung oder Baurecht erloschen;

2.



Stand der Baumaßnahme am Jahresende nach nicht begonnen, begonnen; bei Neubau zusätzlich, ob unter Dach.

(4) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 sind

1.



Eigentümer nach privaten Haushalten, Unternehmen nach Art, öffentlichen Eigentümern, Organisationen ohne Erwerbscharakter;

2.



Monat und Jahr des Abgangs, der Abbruchgenehmigung oder -anzeige;

3.



Lage des Gebäudes nach Gemeinde, Gemeindeteil;

4.



Art und Baujahr des Gebäudes;

5.



Umfang, Art und Ursache des Abgangs; bei Nutzungsänderung zusätzlich Durchführung einer Baumaßnahme;

6.



Größe des Abgangs nach Wohnfläche und sonstiger Nutzfläche, Zahl der Wohneinheiten nach Zahl der Räume.

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— Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hbaustatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
