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title: "§ 12 HBankDVDV — Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hbankdvdv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hbankdvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 12 HBankDVDV — Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren

Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen, wenn

1.



ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5 bewertet worden ist,

2.



das Fachgespräch mit der Note 5 bewertet worden ist oder

3.



im mündlichen Teil der Kompetenzbereich „soziales Verhalten“ oder mindestens zwei andere Kompetenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter bewertet worden sind.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hbankdvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
