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title: "§ 1 HBankDVDV — Vorbereitungsdienst"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hbankdvdv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hbankdvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 1 HBankDVDV — Vorbereitungsdienst

Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Bankdienstes. Der Vorbereitungsdienst setzt sich aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung zusammen. Er dauert in der Regel 18 Monate.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hbankdvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
