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title: "Anlage 4 HaldeRlAnO — zu § 14 Abs. 3 vorstehender AnordnungVerbotsschild des Betretens der Gefahrenbereiche an oder auf Halden sowie an oder in Restlöchern"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/halderlano/anlage-4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/halderlano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# Anlage 4 HaldeRlAnO — zu § 14 Abs. 3 vorstehender AnordnungVerbotsschild des Betretens der Gefahrenbereiche an oder auf Halden sowie an oder in Restlöchern

(Fundstelle: GBl. DDR I 1982, 363)











BETRETEN VERBOTEN!



LEBENSGEFAHR



ZUWIDERHANDLUNGEN WERDEN BESTRAFT







Das Schild muß das Format A 2 haben. Die Grundfarbe des Schildes ist weiß. Die Worte 'BETRETEN VERBOTEN!' und 'ZUWIDERHANDLUNGEN WERDEN BESTRAFT' sind in schwarzer, das Wort 'LEBENSGEFAHR' ist in roter Farbe zu gestalten.









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— Anordnung über Halden und Restlöcher

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/halderlano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
