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title: "§ 6 HAGDV 1 — Beteiligung des Heimarbeitsausschusses"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hagdv_1/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hagdv_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 6 HAGDV 1 — Beteiligung des Heimarbeitsausschusses

Ist die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle verpflichtet, sich mit dem Heimarbeitsausschuß ins Benehmen zu setzen (§ 10 Satz 2 HAG), so ist der Vorsitzende des Heimarbeitsausschusses rechtzeitig von der beabsichtigten Maßnahme zu verständigen. Die Maßnahme soll erst erfolgen, nachdem der Heimarbeitsausschuß durch einen Beschluß (§ 4 Abs. 3 HAG) seine Stellungnahme festgelegt und der Arbeitsbehörde mitgeteilt hat. Der Beschluß des Heimarbeitsausschusses kann schriftlich herbeigeführt werden.

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— Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hagdv_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
