---
title: "§ 10 HAGDV 1 — Führen von Entgeltbüchern"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hagdv_1/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hagdv_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
---

# § 10 HAGDV 1 — Führen von Entgeltbüchern

(1) Entgeltbeleg im Sinne der §§ 9, 11 und 28 HAG ist in der Regel ein Entgeltbuch, das die in § 12 vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes kann Muster für Entgeltbücher vorschreiben.

(2) Die Beschaffung und Ausfüllung der Entgeltbücher obliegt, unbeschadet der Vorschrift des § 12 Abs. 2, den Personen, die die Heimarbeit ausgeben oder weitergeben.

(3) Jedem in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 HAG) ist spätestens bei der ersten Abrechnung ein Entgeltbuch auszuhändigen.

(4) Ist der in Heimarbeit Beschäftigte oder Gleichgestellte für mehrere Auftraggeber tätig, so hat jeder Auftraggeber ein besonderes Entgeltbuch auszustellen.

---

— Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hagdv_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
