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title: "§ 12 HaftPflG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/haftpflg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/haftpflg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 12 HaftPflG

Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.

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— Haftpflichtgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/haftpflg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
