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title: "§ 4 HafenlogAusbV — Ausbildungsberufsbild"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hafenlogausbv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hafenlogausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 4 HafenlogAusbV — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.



Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.



Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.



Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.



Umweltschutz,

5.



Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen,

6.



Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,

7.



Güterkontrolle und werterhaltende Maßnahmen,

8.



Lagerung und Bearbeitung von Gütern,

9.



Ladungsplanung, Umschlag von Gütern,

10.



Container,

11.



Umschlags- und Versandpapiere,

12.



Umgang mit Gefahrgut.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hafenlogausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
