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title: "§ 16 GflSalmoV — Aufhebung der Maßregeln"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/h_salmov/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/h_salmov/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 16 GflSalmoV — Aufhebung der Maßregeln

(1) Die Maßnahmen nach § 15 sind nicht mehr anzuwenden, sofern Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.

(2) Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft, sofern

1.



alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Herde entfernt worden sind und

2.



eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.

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— Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/h_salmov/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
