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title: "§ 20 HörAkAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/h_rakausbv/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/h_rakausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 20 HörAkAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:



1. Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten mit

20 Prozent,

2. Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken mit

20 Prozent,

3. Hörsystemanpassung und Patientenberatung mit

40 Prozent,

4. Servicemaßnahmen mit10 Prozent,

5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.



im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

2.



in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

3.



in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung entweder in dem Prüfungsbereich nach § 19 oder in einem der Teilprüfungsbereiche nach § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 3 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.



der Prüfungsbereich oder der Teilprüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

2.



die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich oder diesen Teilprüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/h_rakausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
