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title: "§ 6 HöfeOÄndG 2 — Feststellung des Erbbrauchs"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/h_feo_ndg_2/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/h_feo_ndg_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 6 HöfeOÄndG 2 — Feststellung des Erbbrauchs

*Gliederung:* Art 3

Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen im Geltungsbereich der Höfeordnung werden ermächtigt, zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung durch Rechtsverordnung die Geltung des Erbbrauchs (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Höfeordnung in der Fassung dieses Gesetzes) in einzelnen Amtsgerichtsbezirken oder Gemeinden festzustellen. Soweit eine Verordnung nach Satz 1 nicht erlassen ist, bleiben für die Feststellung des Erbbrauchs die bisher geltenden Vorschriften maßgebend.

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— Zweites Gesetz zur Änderung der Höfeordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/h_feo_ndg_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
