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title: "§ 3 HöfeOÄndG 2 — Erbrechtliche Verhältnisse"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/h_feo_ndg_2/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/h_feo_ndg_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 3 HöfeOÄndG 2 — Erbrechtliche Verhältnisse

*Gliederung:* Art 3

Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

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— Zweites Gesetz zur Änderung der Höfeordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/h_feo_ndg_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
