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title: "§ 3 HöfeO — Hofeszubehör"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/h_feo/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/h_feo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 3 HöfeO — Hofeszubehör

Zum Hof gehört auch das Hofeszubehör. Es umfaßt insbesondere das auf dem Hof für die Bewirtschaftung vorhandene Vieh, Wirtschafts- und Hausgerät, den vorhandenen Dünger und die für die Bewirtschaftung bis zur nächsten Ernte dienenden Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Betriebsmittel.

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— Höfeordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/h_feo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
