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title: "§ 31 GWKHV — Unterscheidbarkeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gwkhv/31"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gwkhv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 31 GWKHV — Unterscheidbarkeit

Das Umweltbundesamt stellt sicher, dass ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für thermische Energie, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1 aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde oder im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 2 aus unvermeidbarer Abwärme stammt, klar zu unterscheiden ist von einem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für thermische Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 3 oder 4.

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— Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gwkhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
