---
title: "§ 22 GWKHV — Löschung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gwkhv/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gwkhv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
---

# § 22 GWKHV — Löschung

(1) Das Umweltbundesamt löscht einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte in den folgenden Fällen:

1.



auf Antrag des Kontoinhabers, auf dessen Konto der Herkunftsnachweis verbucht ist,

2.



unverzüglich nach einer Entwertung nach § 21 Absatz 1 und automatisiert nach einem Verfall nach § 21 Absatz 3,

3.



wenn der Herkunftsnachweis einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler hat oder

4.



sobald der Herkunftsnachweis zur Führung der Herkunftsnachweisregister nach § 3 nicht mehr erforderlich ist.

(2) Die Verwendung eines gelöschten Herkunftsnachweises für Gas oder eines gelöschten Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist untersagt.

---

— Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gwkhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
