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title: "§ 4 GwGMeldV — Technische Verfahren zur Überprüfung von Meldungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gwgmeldv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gwgmeldv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 4 GwGMeldV — Technische Verfahren zur Überprüfung von Meldungen

Um zu überprüfen, ob Meldungen in der vorgeschriebenen Form abgegeben worden sind und sie die erforderlichen Angaben nach § 3 Absatz 1 bis 3 enthalten, kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen technische Verfahren einsetzen.

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— Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gwgmeldv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
