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title: "§ 9 GWDAPrV — Ausbildungsakten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gwdaprv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gwdaprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 9 GWDAPrV — Ausbildungsakten

Für die Studierenden werden beim Deutschen Wetterdienst Ausbildungsakten geführt, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise, Aufsichtsarbeiten und Beurteilungen aufzunehmen sind.

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— Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gwdaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
