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title: "§ 10 GWDAPrV — Aufbau des Studiums"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gwdaprv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gwdaprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 10 GWDAPrV — Aufbau des Studiums

(1) Die im Studium zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten orientieren sich an den Anforderungen des gehobenen Wetterdienstes. Das Studium umfasst Fachstudien an der Fachhochschule sowie Praktika.

(2) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:







Studien-

abschnitt IGrundstudium6 Monate

Praktikum Ibeim Deutschen Wetterdienst oder beim Geoinformationsdienst der Bundeswehr6 Monate

Studienabschnitt IIHauptstudium I6 Monate

Praktikum IIbeim Deutschen Wetterdienst oder beim Geoinformationsdienst der Bundeswehr6 Monate

Studienabschnitt IIIHauptstudium II6 Monate

Praktikum III aDiplomarbeit2 Monate

Praktikum III bbeim Deutschen Wetterdienst2 Monate

Praktikum III cPrüfungszeit2 Monate

(3) Der Studienverlauf und die Inhalte der Studienabschnitte richten sich nach dem Studienplan für das Diplomstudium „Wetterdienst“. Der Studienplan bestimmt auch die Stundenzahlen der Studieninhalte sowie die Art der Leistungsnachweise.

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— Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gwdaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
