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title: "§ 52 GWB — Veröffentlichung allgemeiner Weisungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gwb/52"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 52 GWB — Veröffentlichung allgemeiner Weisungen

Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

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— Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
