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title: "§ 186 GWB — Anwendungsbestimmung zu § 47k"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gwb/186"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/index.html"
updated: "2026-09-01T02:12:02+00:00"
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# § 186 GWB — Anwendungsbestimmung zu § 47k

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat

1.



das Vorliegen der erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung der abgegebenen Mengen nach § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 festzustellen und

2.



die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist nach Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

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— Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
