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title: "§ 180 GWB — Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gwb/180"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 180 GWB — Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch

(1) Erweist sich der Antrag nach § 160 oder die sofortige Beschwerde nach § 171 als von Anfang an ungerechtfertigt, ist der Antragsteller oder der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Gegner und den Beteiligten den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts entstanden ist.

(2) Ein Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts ist es insbesondere,

1.



die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des Vergabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetragene falsche Angaben zu erwirken;

2.



die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das Vergabeverfahren zu behindern oder Konkurrenten zu schädigen;

3.



einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später gegen Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen.

(3) Erweisen sich die von der Vergabekammer entsprechend einem besonderen Antrag nach § 169 Absatz 3 getroffenen vorläufigen Maßnahmen als von Anfang an ungerechtfertigt, hat der Antragsteller dem Auftraggeber den aus der Vollziehung der angeordneten Maßnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.

## Fußnoten

(+++ § 180: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)

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— Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
