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title: "§ 101 GWB — Konzessionsgeber"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gwb/101"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/index.html"
updated: "2026-09-01T02:12:02+00:00"
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# § 101 GWB — Konzessionsgeber

(1) Konzessionsgeber sind

1.



öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Konzession vergeben,

2.



Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 1, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 7 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben,

3.



Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 2, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 7 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben.

(2) § 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Zu den in § 100 Absatz 2 Satz 2 genannten Verfahren zählen dabei insbesondere solche, die in Anhang III der Richtlinie 2014/23/EU genannt sind.

## Fußnoten

(+++ § 101: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)

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— Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
