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title: "§ 32 EGGVG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gvgeg/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gvgeg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 32 EGGVG

Die Feststellung nach § 31 trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte oberste Landesbehörde. Ist es zur Abwendung der Gefahr geboten, die Verbindung in mehreren Ländern zu unterbrechen, so kann die Feststellung der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz treffen.

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— Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gvgeg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
