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title: "§ 4 GtDWSVVDV — Erholungsurlaub"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gtdwsvvdv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gtdwsvvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 4 GtDWSVVDV — Erholungsurlaub

Erholungsurlaub wird gewährt

1.



in der berufspraktischen Ausbildung nur während der Praktika und

2.



im Studium in der Regel nur während der berufspraktischen Studienzeiten.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gtdwsvvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
