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title: "§ 13 GtDWSVVDV — Dauer und Aufbau des Studiums"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gtdwsvvdv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gtdwsvvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 13 GtDWSVVDV — Dauer und Aufbau des Studiums

Das Studium umfasst ein Bachelorstudium sowie zwei berufspraktische Studienzeiten, die in der Regel in Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung einschließlich ihrer Schulungseinrichtungen absolviert werden. Das Studium gliedert sich wie folgt:







Nr.AusbildungsabschnittAusbildungsortDauer

1berufspraktische Studienzeit Iin den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes1,5 Monate

2Lehrveranstaltungen während des Bachelorstudiumsan einer kooperierenden Hochschule nach den dort geltenden Bestimmungenje nach Studiengang:

36 oder 42 Monate

3Praxissemester und Praxisphasen

während des Bachelorstudiumsin den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung nach den an der kooperierenden Hochschule geltenden Bestimmungen

4berufspraktische Studienzeit IIin den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundesinsgesamt 6 Monate

während der vorlesungsfreien Zeiten des Bachelorstudiums und nach Abschluss des Bachelorstudiums

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gtdwsvvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
