---
title: "§ 9c GtDBwVWehrtechnikVDV — Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gtdbwvaprv/9c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gtdbwvaprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
---

# § 9c GtDBwVWehrtechnikVDV — Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens

(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens sind höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente einzusetzen:

1.



Aufsatz,

2.



Leistungstest,

3.



Persönlichkeitstest,

4.



Simulationsaufgabe und

5.



biographischer Fragebogen.

(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.

---

— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gtdbwvaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
