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title: "§ 12 GtDBwVWehrtechnikVDV — Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten im Verwendungsbereich Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gtdbwvaprv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gtdbwvaprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 12 GtDBwVWehrtechnikVDV — Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten im Verwendungsbereich Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes

Die Anwärterinnen und Anwärter werden bei Dienststellen des Rüstungsbereichs in deren Organisation, Aufgaben und Ausstattung eingeführt. Der Ausbildungsabschnitt zeigt die zukünftigen Einsatzmöglichkeiten im Rüstungsbereich auf. Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gtdbwvaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
