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title: "§ 4 15. ProdSV — Ordnungswidrigkeiten und Straftaten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gsgv_15/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gsgv_15/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 4 15. ProdSV — Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 eine Himmelslaterne einführt, in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 29 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.

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— Fünfzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gsgv_15/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
