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title: "§ 3 14. ProdSV — Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gsgv_14_2016/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gsgv_14_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 3 14. ProdSV — Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme

Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

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— Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gsgv_14_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
