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title: "§ 3 11. ProdSV — Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gsgv_11_2016/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gsgv_11_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 3 11. ProdSV — Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme

Produkte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

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— Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gsgv_11_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
