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title: "§ 7 GrStG — Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/grstg_1973/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/grstg_1973/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 7 GrStG — Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.

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— Grundsteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/grstg_1973/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
