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title: "§ 31 GrStG — Nachentrichtung der Steuer"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/grstg_1973/31"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/grstg_1973/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 31 GrStG — Nachentrichtung der Steuer

Hatte der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach § 29 zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 28), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.

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— Grundsteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/grstg_1973/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
